Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 10069/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz - 3 K 1800/99
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 10069/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98
Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 10069/01
Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 26. Juni 1990, Gewerbearchiv 1990, 398 ff.; vom 3. September 1991, NVwZ-RR 1992, 175 (176); und vom 17. Dezember 1998, NVwZ 1999, 990 f.) wiederholt entschieden hat, sollen die Beiträge zu berufsständischen Kammern einen besonderen Vorteil abgelten, nämlich den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder ergebenden Nutzen; die Beitragsbemessung muss dabei die Grenzen beachten, die sich für solche Abgaben aus dem gegenüber der Satzung vorrangigen Recht ergeben, insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz.Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung bereits zu entnehmen ist, wird den Handwerkskammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich eine Möglichkeit differenzierender Satzungsgestaltung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, NVwZ 1999, 990 f.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1992 - 11 A 10781/92
Handwerkskammer; Handwerksbetrieb mit Filialen; Handwerkliche Leistungen; Höhe …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 10069/01
Dies habe das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1992 - 11 A 10781/92.OVG - entschieden.
- VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17
Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der …
Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch bereits zu entnehmen ist, wird den Kammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 14).Wenn nämlich der Satzungsgeber auf eine Differenzierung nach seinem Ermessen verzichten darf, ist es ihm auch vorbehalten zu bestimmen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang nach der Leistungskraft der Unternehmen unterschiedlich hohe Beiträge festgesetzt werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 15).
- VG Düsseldorf, 01.03.2023 - 20 K 4272/21 vgl. exemplarisch: VG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2020 - 4 K 11448/17 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf OVG RP, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 10069/01 -, juris Rn. 14.